Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 08.03.2001, C-215/99*), in der Rs Jauch ausgesprochen, dass das österreichische Pflegegeld nicht als beitragsunabhängige Sonderleistung iSd Verordnung (V) 1408/71 zu qualifizieren ist, daher nicht unter die Ausnahme des Art 10a V 1408/71 fällt und daher grundsätzlich im Anwendungsbereich der V 1408/71 auch ins Ausland zu exportieren ist.
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