Sehr überraschend hat der VfGH mit Erkenntnis vom 12. 12. 2002, B 1348/02, die Beschwerde eines Dienstleistungsbetriebes abgewiesen, der die bis Ende 2001 geltende Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe als verfassungswidrig angefochten hatte (siehe auch Erste Seite ÖStZ 2003/1f, S. 2). Der VfGH sah im Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben weder eine Verletzung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips, noch einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot oder eine Verletzung des Eigentumsrechts. Ohne auf seine seinerzeitigen Bedenken im Verfahren B 2251/97 (welches mit Erkenntnis vom 13. 12. 2001 abgeschlossen wurde) einzugehen, entschied der VfGH, dass der Gesetzgeber innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums gehandelt habe, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen sei und den mit der Einführung der Energieabgaben in Österreich im Vergleich zur Situation in anderen europäischen Staaten bewirkten Wettbewerbsnachteil nur für Produktionsbetriebe gemindert bzw beseitigt hat. Die in der Regel standortgebundenen Dienstleistungsbetriebe stünden nämlich mit Dienstleistungsbetrieben des Auslands (die keine Energieabgabe zu leisten hätten) nicht in Konkurrenz, weswegen ihr Ausschluss von der Energieabgabevergütung sachlich gerechtfertigt sei.
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