Ein Steuerpflichtiger stellt eine Anfrage an seinen Steuerberater im Zusammenhang mit der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer bei Import von Waren nach Österreich. Der Steuerberater erteilt fahrlässig eine unrichtige Rechtsauskunft, die in der Folge zu einer Verkürzung von Eingangsabgaben führt.
Gegen den Steuerpflichtigen wird ein Strafverfahren nach § 36 FinStrG (fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben) eingeleitet; im Zuge der schriftlichen Rechtfertigung erklärt der Steuerpflichtige, daß ihm sein Steuerberater zu dieser Vorgehensweise geraten habe. Daraufhin wird auch gegen den Steuerberater ein Strafverfahren nach § 36 FinStrG eingeleitet.
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