Nach Ansicht des OGH muss der Gebrauchtwagenhändler einen Käufer nicht darüber aufklären, dass das Auto vom Vorbesitzer als Fahrschulwagen verwendet wurde, wenn diese Tatsache keinen Einfluss auf den Zustand des Autos hat.
1. OGH: Keine Aufklärungspflicht
In der Entscheidung vom 11.11.2004, 2 Ob 254/04y (s unten RdW 2005/358, S 351) geht es um einen Autokäufer, der den Vertrag wegen Irrtums anfechten wollte und dies mit verschiedenen Mängeln des Fahrzeugs und dessen Verwendung durch den Vorbesitzer als Fahrschulauto begründete. Beim Verkaufsgespräch hatte er sich nicht über frühere Besitzer erkundigt oder in den Typenschein Einsicht genommen.
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