Wirtschaftsrecht

Faktische Geschäftsführung

em. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M.

Unterschieden werden zwei Fallgruppen, faktische Geschäftsführung aufgrund unwirksamer und aufgrund fehlender Bestellung. Diskrepanzen sind sowohl im Außen- wie auch im Innenverhältnis zu verzeichnen.

Kürzlich hat sich ein Strafsenat des OGH wie folgt geäußert: Faktischer Geschäftsführer ist, wer - ohne förmlich bestellt worden zu sein - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt.1 Nicht lange davor ist vom OGH für das Gesellschaftsrecht festgehalten worden, dass unter einem "faktischen Geschäftsführer" zumeist eine Person verstanden werde, die das Unternehmen leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein, wobei es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der "faktische Geschäftsführer" gleichzeitig auch Gesellschafter ist. Regelmäßig werde ein "faktischer Geschäftsführer" dann angenommen, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktion nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meistens ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet, wobei zumeist auch ein nach außen erkennbares sich Gerieren wie ein Geschäftsführer als erforderlich erachtet werde.2

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Artikel-Nr.
RdW 2020/363

17.07.2020
Heft 7/2020
Autor/in
Hans-Georg Koppensteiner

Em o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M. (Berkeley), ist an der Universität Salzburg tätig. Er war Gastprofessor an verschiedenen ausländischen Universitäten und ist wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.