Wirtschaftsrecht

Fallstricke beim Kronzeugenantrag

Dipl. iur Lars Maritzen, LL.B MAS (Kartellrecht) / Dr. Peter Ondrejka

Die Stellung eines Kronzeugenantrags will gut überlegt sein. So vorteilhaft das Ergebnis der Bußgeldbefreiung sein kann, so nachteilig sind die Begleiterscheinungen. Zu nennen sind hier vor allem der Schutz von Kronzeugenakten, wenn es später zu einem Strafverfahren gegen einen der beteiligten Mitarbeiter oder zu einem zivilrechtlichen Verfahren im Rahmen des gestärkten private enforcement kommt, oder die fehlende Sicherheit, ob die BWB bei zugesichertem Kronzeugenstatus wirklich kein Bußgeld beim Kartellgericht beantragt.

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Artikel-Nr.
RdW 2011/331

16.06.2011
Heft 6/2011
Autor/in
Lars Maritzen

RA Lars Maritzen, LL.B MAS (Kartellrecht) ist Rechtsanwalt im Energie- und Kartellrecht in der auf das Energie- und Infrastrukturrecht spezialisierten Kanzlei Becker Büttner Held am Standort Köln.

Publikationen (Auswahl):

Bußgeldfestsetzung im Lichte des Rückwirkungsverbots, OZK 2009, 219 ff; Die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, OZK 2010, 92; Kronzeuge ohne Krone – zur Verletzung von Kooperationspflichten beim Kronzeugenantrag, ecolex 2010, 778; Fallstricke beim Kronzeugenantrag, RdW 2011/331, 326 (gemeinsam mit Ondrejka).

Peter Ondrejka

Dr. Peter Ondrejka arbeitet derzeit als Unternehmensjurist in einem international tätigen Unternehmen und berät vorwiegend im Bereich des Kartellrechts. Zuvor arbeitete er in internationalen Rechtsanwaltskanzleien in Wien und Düsseldorf und spezialisierte sich auf Kartellrecht. Im Rahmen seiner juristischen Ausbildung war er auch beim Kartellgericht Wien und bei der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde tätig.