Aufgrund des Meldepflicht-Änderungsgesetzes1 ist es mit 1. 1. 2017 zu einer Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze gekommen. Dies hat erhebliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen für fallweise beschäftigte Arbeitnehmer, da auf diese nunmehr ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung gelangt.
"Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist."2 Es handelt sich daher im Regelfall um befristete Arbeitsverhältnisse, welche die Dauer einer Woche unterschreiten und deren Wiederkehr oftmals nicht gewiss, zumindest aber nicht regelmäßig ist. Aus dieser Legaldefinition ergibt sich einerseits, dass eine im Voraus bestimmte, periodisch wiederkehrende Leistungspflicht des AN eine fallweise Beschäftigung ausschließt. Andererseits darf der durchgehende Beschäftigungszeitraum die Dauer einer Woche nicht erreichen, und zwar auch dann nicht, wenn die Tätigkeit nur an einem Tag oder an einzelnen Tagen ausgeübt wird.3
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