Auch zu Lebensgefährten der Geschwister des Maklers (hier: des Geschäftsführers der Makler-GmbH) besteht ein "familiäres Naheverhältnis" iSd § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG und der Makler muss den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweisen, um seinen Provisionsanspruch zu wahren. OGH 27. 11. 2024, 3 Ob 201/24s.
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