Anmerkungen zu OGH 8 Ob 65/16s1
Der OGH stellt klar, dass beim Zahlungsplan auch dann eine Nachtragsverteilung möglich ist, wenn während des Konkursverfahrens keine Vermögensverwertung und damit keine Schlussverteilung stattgefunden hat.
Grundsätzlich ist die Nachtragsverteilung an die vorherige Schlussverteilung geknüpft, wie sich aus § 138 IO ergibt. Beim Zahlungsplan liegt eine Kombination aus Verteilungskonkurs und einer Schuldenregelung mittels Quotenzahlung vor.2 Aufgrund der notwendigen Vermögensverwertung nach § 193 Abs 2 IO3 gibt es grundsätzlich eine Schlussverteilung und deshalb wurde schon bislang auch beim Zahlungsplan die Nachtragsverteilung zugelassen.4
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