(Wolf, SWK 20/21/2009, S 625)
An der Event KG sind A und B zu je 50 % beteiligt. Das Beteiligungsverhältnis ergibt sich aufgrund der fixen Kapitalkonten. Aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen möchten die Eheleute A und B ihre Anteile in die Event GmbH unter Inanspruchnahme der Begünstigungen im Rahmen des Art III UmgrStG einbringen. An der nach der Einbringung entstehenden Event GmbH sollen A und B ebenfalls zu 50 % beteiligt sein. Der Beitrag untersucht, ob auf eine Gewährung von neuen Anteilen an der Event GmbH verzichtet werden kann.
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