Steuerrecht aktuell

Fehlerberichtigung gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG und VwGH-Rechtsprechung zur Wiederaufnahme auf Antrag - Gesetzesänderung nötig?

Dr. Florian Brugger / Priv.-Doz. Dr. Christoph Marchgraber*

Waren dem Steuerpflichtigen Tatsachen oder Beweismittel, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO gestützt werden soll, zum Bescheiderlassungszeitpunkt bereits bekannt, ist nach der aktuellen VwGH-Rechtsprechung1 eine Wiederaufnahme auf Antrag nicht möglich. Wenn es sich aus der Sicht der Abgabenbehörde um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelt, kann das Verfahren zwar amtswegig wiederaufgenommen werden. Der Steuerpflichtige hat allerdings keine Möglichkeit, eine solche amtswegige Wiederaufnahme zu erzwingen.2 Bestimmte Fehler können jedoch gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG nachträglich korrigiert werden, ohne dass es dabei auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ankommen dürfte. Da eine solche Berichtigung aber nur bei manchen Fehlern und erst nach Ablauf der Verjährung möglich ist, sollte die Rechtsprechung des VwGH vom Gesetzgeber zum Anlass genommen werden, um die daraus resultierenden Unstimmigkeiten im derzeitigen Fehlerberichtigungssystem zu beseitigen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2017/651

04.09.2017
Heft 17/2017
Autor/in
Florian Brugger

Dr. Florian Brugger ist Steuerberater und Partner bei KPMG in Wien, Lehrbeauftragter am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU Wien sowie Mitglied im Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Christoph Marchgraber

Priv.-Doz. Dr. Christoph Marchgraber ist Partner bei der KPMG in Wien.