Wird in der Bescheidbegründung auf einen Außenprüfungsbericht verwiesen, beginnt die einmonatige Beschwerdefrist erst mit Zugang des Berichts zu laufen. Die in dem Bescheid angeführte Abgabe wird gem § 210 Abs 1 BAO jedoch bereits einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Durch den abweichenden Beginn der beiden Monatsfristen besteht daher die Möglichkeit, dass die Abgabe noch vor einer eventuellen Beschwerdeeinbringung zu entrichten ist. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Situation ist verfassungsrechtlich bedenklich, da das Recht auf einen faktisch effizienten Rechtsschutz verletzt wird. Eine Möglichkeit für die Gewährleistung des faktisch effizienten Rechtsschutzes für den Zeitraum zwischen Fälligkeit der Abgabe und dem Ablauf der Beschwerdefrist besteht in einer analogen Anwendung des § 230 Abs 6 BAO.
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