Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefGBGBl I 2002/97) hat nicht nur das Berufungsverfahren grundlegend reformiert, sondern ua auch den§ 201 BAOneu gefasst. Diese Neufassung gilt für Selbstberechnungsabgaben sowie (durch den Verweis im§ 202 Abs 1 erster Satz BAOauf§ 201 BAO) sinngemäß für Abfuhrabgaben.
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