Im dem dem Beitrag zugrunde liegenden Fall sei eine errichtende Umwandlung gem § 1 ff Umwandlungsgesetz 1996 in der Weise erfolgt, dass das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine neu zu errichtende Kommanditgesellschaft übertragen worden sei. Es habe der bescheidmäßigen Feststellung der Höhe des vortragsfähigen Verlustes durch Erlassung eines Feststellungsbescheides gem § 92 Abs 1 lit b BAO bedurft.
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