Kürzlich ist ein Erkenntnis des VwGH zur gewerberechtlichen Einstufung von Vereinsfesten ergangen. Der folgende Beitrag untersucht allfällige Wechselwirkungen zum Steuerrecht.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25. 11. 1997 (96/04/0099) über die gewerberechtliche Einordnung eines sogenannten Feuerwehrfestes zu befinden. Zunächst zum geradezu penibel dargelegten Sachverhalt: Eine Freiwillige Feuerwehr hat anlässlich eines von ihr veranstalteten Festes warme Speisen (Grillhendl, Kotelett, Pommes frites, Bratwürstel) und angerichtete kalte Speisen (Wurstsemmel, Roter Rübensalat, Krautsalat, Bohnensalat, Roter Paprikasalat und Mehlspeisen) abgegeben sowie alkoholische Getränke (Fassbier, Wein, Schnaps und Mixgetränke wie Cola-Whisky) und nichtalkoholische Getränke (hiezu finden sich im Erkenntnis leider keine detaillierten Angaben) ausgeschenkt. Möglicherweise unter dem Eindruck der kulinarischen Vielfalt dieses Speise- und Getränkeangebots kam der Gerichtshof zum Ergebnis, dass die Abhaltung des Feuerwehrfestes einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung (GewO 1973) darstellt und damit der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1973 erfüllt sei. Er bestätigte somit die über den verantwortlichen Feuerwehrkommandanten verhängte Strafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden!).
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