§ 50d Abs 3 EStG soll verhindern, dass Steuerpflichtige, die selbst die Befreiung oder Ermäßigung/Erstattung von Kapitalertragsteuer oder Abzugssteuern gem § 50a EStG nicht beanspruchen können, sich diese Entlastungen auf Umwegen verschaffen, indem sie zu diesem Zweck eine ausländische Gesellschaft zwischenschalten. Der Beschluss des FG Köln vom 17. 5. 2017, 2 K 773/16, betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit des § 50d Abs 3 EStG in der aktuellen Fassung mit der Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie. Im Folgenden werden der Vorlagebeschluss und die tragenden Erwägungen sowie die praktischen Folgen dargestellt.
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