Nachstehend wird der Versuch unternommen, die Bedeutung der Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Teilwertermittlung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung, Fachschrifttum und Verwaltungspraxis ins Licht zu rücken.
Der Teilwertbegriff schließt - nach ständiger Rechtsprechung,1 Schrifttum2 und Verwaltungsübung3 - jene Anschaffungsnebenkosten ein,4 die vom gedachten Erwerber zu entrichten wären.5 Nach dem Wortlaut des § 6 Z 1 EStG 1988 kommt es darauf an, was ein gedachter Erwerber bezahlen würde, nicht aber darauf, ob der gedachte Erwerber die fiktiven Anschaffungsnebenkosten im Falle einer späteren Veräußerung auch verlangen und erhalten würde.6 Dass der gedachte Veräußerer keinen Zufluss dieser Anschaffungsnebenkosten zu erwarten hätte, ist daher ohne Belang.7
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