Info aktuell / Rechtsprechung / EuGH

Finale Verluste - doch nicht am Ende!

Bearbeiter: Josef Fuchs

In dem mit Spannung erwarteten Urteil in der Rs C-650/16, Bevola, hatte der EuGH ua - so auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 17. 1. 2018 - darüber zu entscheiden, ob er die sog "Marks & Spencer-Ausnahme" betreffend Auslandsverluste auch nach seiner Rechtsprechung vor allem in der Rs Timac Agro (Urteil vom 17. 12. 2015, C-388/14, vgl Fuchs, Das Urteil des EuGH in der Rs Timac Agro und seine Auswirkungen auf die Rechtsprechung des BFH und des VwGH, ÖStZ 2017/871, 619) weiterhin aufrecht erhält. Strittig war in der Rs Bevola, ob eine dänische Regelung für den Abzug von Verlusten gebietsfremder Betriebsstätten durch gebietsansässige Gesellschaften auch dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn diese Verluste iS der "Marks & Spencer"-Judikatur (vgl zB EuGH 13. 12. 2005, C-446/03, Marks & Spencer, und EuGH 3. 2. 2015, C-172/13, Kommission/Vereinigtes Königreich) endgültig (final) sind. Für diesen Ausnahmsfall der Finalität der Verluste bestätigte nunmehr der EuGH im Urteil vom 12. 6. 2018, Bevola, dass der Abzug solcher Verluste gebietsfremder Betriebsstätten geboten ist.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ÖStZ 2018/576

24.08.2018
Heft 15-16/2018