Die Abhandlung geht der Frage nach, ob die unionsrechtliche Rechtsfigur der finalen Verluste bei DBA-befreiten (Betriebsstätten)-Einkünften ihr finales Ende gefunden hat. Nach der tatsächlich vorliegenden Unionsrechtslage und dem DBA-Recht dürfte dies zu verneinen sein. So könnte der EuGH in C-388/14, Timac Agro und C-538/20, W AG auf Basis einer unzutreffenden abkommensrechtlichen Rechtslage entschieden haben, bedingt durch die EuGH-Vorlagen deutscher Finanzgerichte (abkommensrechtlich ausschließliche Besteuerungsbefugnis des ausländischen Quellenstaats an den Einkünften). Das vorlegende FG Köln und der BFH haben in diesen Verfahren dem EuGH nicht die Geltung des abkommensrechtlichen Progressionsvorbehalts erläutert und die einschlägige EuGH-Rsp hierzu auch nicht erörtert. Nach dieser EuGH-Rsp führt der abkommensrechtliche Progressionsvorbehalt jedoch zur objektiven Vergleichbarkeit des Auslandsfalls mit dem Inlandsfall, da der Ansässigkeitsmitgliedstaat unter Geltung einer DBA-Befreiung mit Progressionsvorbehalt durch das DBA abkommensrechtlich nicht gehindert ist, die Ergebnisse der ausländischen Quelle bei der Berechnung seiner Steuer zu berücksichtigen (EuGH C-322/11, , Rn 42-48). In einem solchen Fall hat der Ansässigkeitsmitgliedstaat weiterhin Steuerhoheit über die Ergebnisse der ausländischen Quelle und hat abkommensrechtlich nicht auf seine Besteuerungsbefugnisse verzichtet. Weiterhin hat der EuGH die Geltung der Symmetriethese bereits implizit zurückgewiesen, wenn abkommensrechtlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vereinbart ist (EuGH C-322/11, , Rn 42-46). Damit stellt sich die Frage, ob womöglich unvollständige EuGH-Vorlagen den finalen Verlusten ein (finales) Ende gesetzt haben?
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