Das nationale Umsatzsteuerrecht qualifiziere Steuerpflichtige, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden seien, nicht als eigenständige Unternehmer. Vielmehr arbeite das UStG mit einer Fiktion der Unselbstständigkeit und fasse die zivilrechtlich eigenständigen Personen in einem Unternehmen zusammen. Gerade das Kriterium der finanziellen Eingliederung scheine nach der Praxis der Finanzverwaltung relativ leicht feststellbar zu sein - komme es doch rein auf die Beteiligungshöhe an. Der Beitrag zeigt, dass die ausschließliche Anknüpfung an die Kapitalbeteiligung bzw Stimmrechte vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben zu kurz gegriffen sei.
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