Für die Gesellschafter kann bei hohen Gründungskosten die gründungsprivilegierte GmbH zu mehr Kapitalbedarf führen als eine GmbH ohne Gründungsprivilegierung. Dies resultiert aus der zulässigen Obergrenze des gesellschaftsvertraglichen Höchstbetrages im Hinblick auf die Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft.
Nach früherer Rechtslage vor der Einführung der gründungsprivilegierten GmbH mit BGBl I 2014/13 musste das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gem § 6 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zumindest 35.000 € betragen und (außer bei Sachgründungen) gem § 6a GmbHG zur Hälfte in bar einbezahlt werden.
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