Unterlässt es der Abgabepflichtige vorsätzlich, eine Abgabenerklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht einzureichen, und bewirkt er dadurch eine Abgabenverkürzung, ist er nach § 33 FinStrG zu bestrafen. Die aus den §§ 119, 133 BAO abgeleitete Nacherklärungspflicht verpflichtet den Abgabepflichtigen jedoch weiterhin dazu, den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Der Beitrag analysiert, welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen im Fall der Verletzung der Nacherklärungspflicht drohen.
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