Verschmelzungen von in- und ausländischen Gesellschaften sind gesellschaftsrechtlich derzeit nicht möglich1). Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen mit zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge und Steuerneutralität können nur durch verschmelzende Umwandlungen nach dem UmwG im Rahmen des Art II UmgrStG durchgeführt werden.
Bei der verschmelzenden Umwandlung entsteht bei der übernehmenden Gesellschaft wie beim up-stream-merger im Regelfall ein Buchverlust. Stammt der Buchverlust aus der Abgeltung eines Firmenwertes, kann in Anwendung des § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG eine Firmenwertabschreibung steuerlich geltend gemacht werden.
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