§ 3 Abs 2 Z 1 UmgrStG sieht - wie bereits § 1 Abs 3 StruktVG - grundsätzlich die steuerliche Neutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten bei Verschmelzungen vor. Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Steuerneutralität ist die im § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG vorgesehene Möglichkeit der Firmenwertabschreibung. Danach kann ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gem § 8 Abs 3 EStG abgeschrieben werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Verschmelzung zeitnah zur Anschaffung erfolgt (Anschaffung längstens 2 Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag).
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