Wurde Fluggästen im Voraus mitgeteilt, dass sie gegen ihren Willen auf einem gebuchten Flug nicht befördert werden, gebührt ihnen eine Ausgleichszahlung, selbst wenn sie sich nicht am Flugsteig eingefunden haben - und zwar auch dann, wenn sie (vergleichbar einer Flugannulierung) mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurden. EuGH 26. 10. 2023, C-238/22, LATAM Airlines Group; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
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