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Anhang zum Beitrag in ÖStZ 2017/548
Dr. Andreas Staribacher/Dr. Felix Müller, Wien
Seit Einführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (EU-MwStVO) und einigen wegweisenden Erkenntnissen des EuGH betreffend die Abgrenzung zwischen Restaurationsleistungen und Lieferungen gemäß Art 6 EU-MwStVO stellt sich vermehrt die Frage, wie Flugzeug-Catering umsatzsteuerrechtlich zu qualifizieren ist. Unter welchen Bedingungen ist Catering für Luftfahrtunternehmen als Restaurationsleistung und wann als Lieferung anzusehen? Die darauf aufbauende Frage ist, ob diese Leistungen dann nicht nur, wie in der bisherigen gelebten Verwaltungspraxis, aufgrund von Art 148 lit f MwStSystRL als Lieferungen, sondern auch gemäß Art 148 lit g MwStSystRL als sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. In dem in ÖStZ 2017/548 abgedruckten Beitrag werden aufbauend auf den europäischen Vorgaben die österreichische sowie deutsche Rechtslage und Verwaltungspraxis dargestellt und verglichen.
In diesem Anhang stellen die Autoren - zur besseren Verständlichkeit - die betreffenden Artikel und Paragraphen in einer Tabelle gegenüber:
Europarecht | Österreich | Deutschland | ||||||||||
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem | UStG sowie Binnenmarktregelung (BMR) | dUStG | ||||||||||
Art 37 (1) Erfolgt die Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung, gilt als Ort dieser Lieferung der Abgangsort der Personenbeförderung. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als "innerhalb der Gemeinschaft stattfindender Teil einer Personenbeförderung" der Teil einer Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort einer Personenbeförderung, der ohne Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft erfolgt. "Abgangsort einer Personenbeförderung" ist der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, ggf nach einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft. "Ankunftsort einer Personenbeförderung" ist der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, ggf vor einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft. Im Fall einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung. (3) Die Kommission unterbreitet dem Rat möglichst rasch einen Bericht, ggf zusammen mit geeigneten Vorschlägen, über den Ort der Besteuerung der Lieferung von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind, und der Dienstleistungen, einschließlich Bewirtung, die an Reisende an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn erbracht werden. Bis zur Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Vorschläge können die Mitgliedstaaten die Lieferung von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind und deren Besteuerungsort gemäß Absatz 1 festgelegt wird, mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreien oder weiterhin befreien. | § 3 (11) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung. (12) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Abs 11 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen. BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über den Ort der Besteuerung der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Restaurantdienstleistungen, an Reisende an Bord von Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahnen oder Bussen (erstellt gemäß Art 37 Abs 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem)/* COM/2012/0605 final */ Befreiungen nach Art 37 Abs 3 nicht umgesetzt | § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn (1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige Leistung ausgeführt, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht, gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung. (2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen. Befreiungen nach Art 37 Abs 3 nicht umgesetzt | ||||||||||
Art 55 Als Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, gilt der Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden. | ||||||||||||
Art 57 (1) Der Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, ist der Abgangsort der Personenbeförderung. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als "innerhalb der Gemeinschaft stattfindender Teil einer Personenbeförderung" der Teil einer Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort einer Personenbeförderung, der ohne Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft erfolgt. "Abgangsort einer Personenbeförderung" ist der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, ggf nach einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft. "Ankunftsort einer Personenbeförderung" ist der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, ggf vor einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft. Im Falle einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung. Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft | Art 3a (3) Werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft erbracht, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung. .... Siehe auch Rz 3917a und 3917b UStR | § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn (1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige Leistung ausgeführt, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht, gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung. .... Siehe auch Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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Art 140 Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: a) den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige in ihrem jeweiligen Gebiet in jedem Fall mehrwertsteuerfrei ist; | Art 6 (2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb 2. der in § 6 Abs 1 Z 4, Z 8 lit b und d, in § 9 Abs 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen; | § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb 1. der in § 4 Nr 8 Buchstabe e und Nr 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 bezeichneten Gegenstände; 2. der in § 4 Nr 4 bis 4b und Nr 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen; | ||||||||||
Art 148 Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:.... e) die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind; f) Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung der unter Buchstabe e genannten Luftfahrzeuge, sowie Lieferung, Vermietung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, die in diese Luftfahrzeuge eingebaut sind oder ihrem Betrieb dienen; g) Dienstleistungen, die nicht unter Buchstabe f fallen und die unmittelbar für den Bedarf der unter Buchstabe e genannten Luftfahrzeuge und ihrer Ladung erbracht werden. | § 6. (1) Von den unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: Z 2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9) § 9. Abs 2 UStG Umsätze für die Luftfahrt (§ 6 Abs 1 Z 2) sind: 1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen; 2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Z 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind; 3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Z 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind; 4. andere als die in den Z 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Z 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind. Siehe auch Rz 1131 bis 1152 UStR | § 4 Von den unter § 1 Abs 1 Nr 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: Nr 2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); § 8 Abs (2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr 2) sind: 1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr 17 Buchstabe b steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen; 2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nr 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind; 3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nr 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind; 4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nr 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind. Siehe auch Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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Art 378 (2) Solange die betreffenden Umsätze in einem Staat von der Steuer befreit werden, der am 31. Dezember 1994 Mitglied der Gemeinschaft war, darf Österreich die folgenden Umsätze weiterhin zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen von der Steuer befreien: a) die in Anhang X Teil B Nummern 5 und 9 genannten Umsätze; b) mit Recht auf Vorsteuerabzug, sämtliche Teile der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr mit Ausnahme der Personenbeförderung auf dem Bodensee. | § 6. (1) Von den unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: Z 3 lit d Die Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Personenverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee. | |||||||||||
Anhang X - TEIL B Umsätze, die die Mitgliedstaaten weiterhin von der Steuer befreien dürfen 10. Beförderung von Personen und von Begleitgütern der Reisenden, wie Gepäck und Kraftfahrzeuge, sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personenbeförderung, soweit die Beförderung dieser Personen von der Steuer befreit ist. | § 26 Abs 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs 4) erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird. | |||||||||||
Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung" Durchführungsverordnung (EU) Nr 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem | Unmittelbar anwendbar | Unmittelbar anwendbar | ||||||||||
Art 6 (1) Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers. (2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1. | Unmittelbar anwendbar Siehe Rz 641e (UstR) UStR | Unmittelbar anwendbar Siehe auch Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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Art 36 Werden die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung erbracht, so fallen diese Dienstleistungen unter Art 57 der Richtlinie 2006/112/EG. Werden die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen außerhalb dieses Teils der Personenbeförderung, aber im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder eines Drittgebiets erbracht, so fallen diese Dienstleistungen unter Art 55 der genannten Richtlinie. | Unmittelbar anwendbar | Unmittelbar anwendbar | ||||||||||
Art 37 Der Ort der Dienstleistung einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung innerhalb der Gemeinschaft, die teilweise während, teilweise außerhalb des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung, aber auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats erbracht wird, bestimmt sich für die gesamte Dienstleistung nach den Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung, die zu Beginn der Erbringung der Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung gelten. | Unmittelbar anwendbar | Unmittelbar anwendbar | ||||||||||
EuGH Judikatur | ||||||||||||
| Unmittelbar anwendbar | Unmittelbar anwendbar | ||||||||||
Österreichische Judikatur
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