Ein Verein, der Marketingmaßnahmen für Wein setzt, ist auch dann nicht gemeinnützig, wenn er damit einem gesetzlichen Auftrag nachkommt und in seinem Werbekonzept auf die Besonderheiten der Region, aus welcher der Wein stammt, hinweist.1
Vor dem VwGH war strittig, ob einem Verein mit dem Namen "Weinkomitee" (einer bestimmten Region) Begünstigungen wegen Betätigungen für gemeinnützige Zwecke gem §§ 34 ff BAO zukommen, bzw ob von ihm vereinnahmte sog "Kapselbeiträge" echte Mitgliedsbeiträge darstellen.
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Artikel-Nr.
RdW 2013/741
17.12.2013
Heft 12/2013
Autor/in
Foto: Privat
Mag. Bernhard Renner † war Richter am Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, Bereichsredakteur der BFG-Datenbank, Fachautor, Seminarvortragender und Vorsitzender bzw Prüfungskommissär bei Steuerberaterprüfungen sowie Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Verlag trauert um seinen langjährigen Herausgeber und Autor, der am 23. Jänner 2020 überraschend verstorben ist.
Publikationen:
Zahlreiche Fachartikel in verschiedenen Zeitschriften, Buchbeiträge, Autor und Herausgeber von Standardwerken im Steuerrecht.