Befinden sich in einem inländischen Fonds Anteile an ausländischen Fonds sind die ausschüttungsgleichen Erträge beim inländischen Fonds nur zu Evidenzzwecken zu erfassen. Aufgrund von § 40 InvFG kommt es zu keiner Zurechnung der ausschüttungsgleichen Erträge an die Anteilsinhaber des inländischen Investmentfonds.
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