IRd Wagniskapitalfondsgesetzes (WKFG) sei in § 27a EStG ein neuer Abs 2a aufgenommen worden, mit dem die bisherige Verwaltungspraxis zum öffentlichen Angebot der Fondsanteile verankert worden sei. Demnach solle das öffentliche Angebot der Anteile den im Fondsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgütern (iSd § 27 EStG) stets die Eigenschaft als einem unbestimmten Personenkreis angeboten vermitteln. Würden die Fondsanteile in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten, blieben über den Investmentfonds bezogene Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27a Abs 2 Z 2 EStG und insb solche aus privat platzierten Forderungswertpapieren aus dem Anwendungsbereich des Sondersteuersatzes gem § 27a Abs 1 EStG ausgenommen. Die Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis wird zum Anlass genommen, das steuerliche Konzept des öffentlichen Angebots generell, insb aber bei Fondsanteilen, historisch zu beleuchten, zugleich aber den heutigen Status quo iBa die Auslegung herzuleiten.
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