Eine nicht fremdüblich abgegoltene Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen führe zwingend zu einer Gewinnberichtigung. Diese Primärberichtigung (in Form einer Gewinnerhöhung oder -kürzung) erfolge in Ö vorrangig auf Basis von § 6 Z 6 EStG iVm Art 9 DBA. Die "Rückwirkung" auf das steuerliche Betriebsvermögen der Gesellschaft werde durch den Ansatz einer Verrechnungspreisforderung (bzw -verbindlichkeit) umgesetzt. Werde jedoch diese Verrechnungspreisforderung der österr Gesellschaft vom verbundenen ausländischen Unternehmen nicht als Verbindlichkeit anerkannt, stelle sich die Frage, ob dadurch der Tatbestand einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG (bzw verdeckten Einlage) verwirklicht werde.
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