Eintreibungsversuche müssen nicht in jedem Fall einer steuerwirksamen Forderungsabschreibung vorausgehen. Allerdings kann das Unterlassen von Eintreibungsmaßnahmen bei Konzernforderungen Zweifel an der Fremdüblichkeit der Vorgangsweise hervorrufen und die Unzulässigkeit der Forderungsabschreibung bewirken. Die Fremdüblichkeit ist als Sachverhaltsfrage einzelfallbezogen zu prüfen. Dabei geht die jüngere Judikatur des VwGH und des BFG selbst dann von einer zulässigen Forderungsabschreibung aus, wenn Eintreibungsmaßnahmen zum Erhalt der Kundenbeziehung unterblieben sind.
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