Schuchter lässt in seinem Beitrag RdW 8a/1998, 488, den Eindruck entstehen, dass der VwGH sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Forderungsverzichten durch Gesellschafter voll inhaltlich dem BFH angeschlossen hätte. Nach Ansicht des Autors ist diese Frage aber weiterhin offen.
Es gehört zu den Phänomenen der österreichischen Steuerrechtswissenschaft, dass viele Rechtsfragen unter Hinweis auf deutsche Literaturmeinungen und unter Anführung der Rechtsprechung des BFH gelöst werden. Der Ursprung dieses Phänomens lässt sich leicht aus der Geschichte heraus erklären, nämlich aus der Weitergeltung des deutschen Steuerrechts nach 1945, und darin lag bisher wohl auch die Rechtfertigung dieses Phänomens1). Dabei wird nun allerdings eines allzu oft übersehen: Gerade in den letzten 10 Jahren, beginnend mit der Steuerreform 1988, kam es zu einem immer stärker werdenden Auseinanderdriften der beiden Ertragsteuerrechte, wobei von diesem Prozess nicht nur Details2), sondern auch grundlegende Fragen der Ertragsbesteuerung betroffen sind3). Bei der Darstellung deutscher höchtsrichterlicher Rsp zum Ertragsteuerrecht ist es daher zwischenzeitlich unerlässlich, stets zu hinterfragen, inwieweit überhaupt noch von einer vergleichbaren Rechtslage auszugehen ist.
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