Wirtschaftsrecht

Form und Zeitpunkt der Informationen nach dem WAG 2007

Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber

§ 40 WAG 2007 1) samt Anlagen normiert in Umsetzung des Art 19 MiFID2) und der Art 27 ff der Durchführungsrichtlinie der Kommission3) umfangreiche Informationspflichten des Rechtsträgers (§ 15 WAG 2007) gegenüber seinem Kunden. Hier soll eine erste Analyse versucht werden, wie und zu welchem Zeitpunkt diese Informationen zu erteilen sind4).

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Artikel-Nr.
RdW 2008/26

23.01.2008
Heft 1b/2008
Autor/in
Michael Gruber

Univ. Prof. Dr. Michael Gruber lehrt Unternehmensrecht an der Universität Salzburg.