In praktisch jedem Wohnungsmietvertrag findet sich eine Vereinbarung, welche die mögliche Verwendung des Wohnobjekts für Erwerbszwecke einzuschränken versucht. Vor Kurzem waren zwei einander sehr ähnliche Vertragsklauseln zu diesem Themenbereich Gegenstand zweier Verbandsklagen iSd § 28 KSchG.
In der E 9 Ob 4/23p1 erachtete der OGH Klausel 3, wonach der Mietgegenstand nur für Wohnzwecke verwendet werden dürfe, für viele Experten überraschend (und mE zu Unrecht) für zulässig. Auch in der nachfolgenden 16. Klausel-E 8 Ob 158/22a2 wurde eine im Grunde gleichlautende Klausel3 nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und damit als rechtskonform beurteilt. Die jeweiligen Vorinstanzen hatten noch unter Hinweis auf 5 Ob 183/16x4 (Klausel 2) auf Unzulässigkeit der beanstandeten Formulierungen entschieden.
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