Anmerkung zu OLG Innsbruck 15 Ra 20/21k
Nach § 6 Abs 1 IO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden (sog Masseprozesse).1 Hingegen können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insb über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, nach § 6 Abs 3 IO auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden (sog Schuldnerprozesse).2 Das OLG Innsbruck setzte sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage auseinander, ob der Prozess eines Arbeitnehmers auf Übermittlung von Lohnabrechnungen nach Konkurseröffnung gegen den Schuldner oder den Masseverwalter fortzusetzen ist.3
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