Arbeitsrecht

Fragen der Haftung des AMS

Dr. Andreas Gerhartl

Zur Frage einer etwaigen Haftung des AMS liegt (mE erstaunlich) wenig Rsp vor. Der folgende Beitrag versucht sich dieser Frage anhand von in der Praxis typischerweise auftretenden Sachverhaltskonstellationen anzunähern.

Ob ein Schadenersatzanspruch in den Anwendungsbereich des AHG fällt, ist insb deshalb relevant, weil in diesem Fall die öffentliche Hand (Rechtsträger gem § 1 Abs 1 bzw Abs 3 AHG) für den Schaden einstehen muss. Für eine Haftung nach dem AHG kommt es va darauf an, ob typisch staatliche Aufgaben erfüllt werden und ob die Tätigkeit rechtstechnisch auf hoheitlicher Grundlage (Verordnung, Bescheid) beruht.1 Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, die einen hinreichenden Zusammenhang damit aufweisen, als hoheitlich anzusehen.2 Im Rahmen des AHG wird auch für sogenannte "faktische Amtshandlungen", die nicht behördliche Befehls- und Zwangsgewalt beinhalten, sondern - im Gegenteil - Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen sogar gewünscht sind, nach sich ziehen, gehaftet.3 Daher können informelle (nicht in Bescheidform erteilte) Auskünfte ebenfalls der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sein.4

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2013/603

17.10.2013
Heft 10/2013
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.