Zur Frage einer etwaigen Haftung des AMS liegt (mE erstaunlich) wenig Rsp vor. Der folgende Beitrag versucht sich dieser Frage anhand von in der Praxis typischerweise auftretenden Sachverhaltskonstellationen anzunähern.
Ob ein Schadenersatzanspruch in den Anwendungsbereich des AHG fällt, ist insb deshalb relevant, weil in diesem Fall die öffentliche Hand (Rechtsträger gem § 1 Abs 1 bzw Abs 3 AHG) für den Schaden einstehen muss. Für eine Haftung nach dem AHG kommt es va darauf an, ob typisch staatliche Aufgaben erfüllt werden und ob die Tätigkeit rechtstechnisch auf hoheitlicher Grundlage (Verordnung, Bescheid) beruht.1 Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, die einen hinreichenden Zusammenhang damit aufweisen, als hoheitlich anzusehen.2 Im Rahmen des AHG wird auch für sogenannte "faktische Amtshandlungen", die nicht behördliche Befehls- und Zwangsgewalt beinhalten, sondern - im Gegenteil - Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen sogar gewünscht sind, nach sich ziehen, gehaftet.3 Daher können informelle (nicht in Bescheidform erteilte) Auskünfte ebenfalls der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sein.4
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