In der Literatur ist derzeit strittig, ob der Übernehmer gem § 933a ABGB nur Geldersatz oder auch eine "schadenersatzrechtliche Wandlung" verlangen kann. Dieser Beitrag soll zu diesem Streitthema eine neue Diskussionsgrundlage schaffen.
Durch die Neuregelung des § 933a Abs 2 ABGB erhält der Werkunternehmer (WU) - wie bei der Gewährleistung - auch im Schadenersatz eine weitere Chance zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten. Ein Recht auf Schadenersatz in Geld gem § 933a Abs 2 ABGB steht dem Werkbesteller (WB) wegen des Mangels nur unter den Voraussetzungen zu, unter denen er gewährleistungsrechtlich Preisminderung oder Wandlung verlangen kann, also bspw dann, wenn der WU die Verbesserung nicht in angemessener Frist vornimmt, sohin wenn sein Reparaturversuch fehlgeschlagen ist. Der WB ist aber mE - wie im Gewährleistungsrecht - weiterhin auch berechtigt, nach einem fehlgeschlagenen Reparaturversuch gem § 933a Abs 2 ABGB die mangelfreie Erfüllung seines Vertrags vom WU zu verlangen. In diesem Zusammenhang stellt sich dabei die Frage, ob der WB nach der fehlgeschlagenen Verbesserung neben dem sekundären Behelf des Geldersatzes auch Gewährleistungsrechte gem § 932 ABGB geltend machen kann.
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