Das DHG zeichnet sich sowohl durch bemerkenswerte Kürze als auch geringe Änderungsdynamik aus. Ungeachtet dieses Umstandes sind manche (bisweilen sogar recht grundsätzliche) Fragen zum Anwendungsbereich bzw zur Reichweite dieses Gesetzes nicht abschließend geklärt. Diese Thematik wurde durch die Einbeziehung von Schäden, die dem Arbeitgeber durch einen Haushaltsangehörigen des Arbeitnehmers iZm mit Arbeiten im Homeoffice bzw in Telearbeit zugefügt wurden, in den Geltungsbereich des DHG noch verbreitert.
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