Aufgrund von Aussagen in der Fachliteratur, in denen die Anwendbarkeit des § 295a BAO für bestimmte Fälle ausdrücklich ausgeschlossen, für andere nicht erwähnt wird, obwohl diese nach dem Sachverhalt denkbar wäre, drängen sich folgende Fragen auf:
Kann die Rückforderung verdeckter Gewinnausschüttungen oder die nachträgliche Wertanpassung zur Vermeidung von Steuerlastverschiebungen anläßlich der Realteilung nur aufgrund entsprechender Steuerklauseln und nur bei Gutgläubigkeit der StPfl gem § 295a BAO als rückwirkendes Ereignis gewertet werden? Kann die nachträgliche Bezahlung von Aufwendungen, die zunächst vorsätzlich nicht beglichen worden waren, bzw die nachträgliche Rückzahlung von zunächst ebenso vorsätzlich zu Unrecht bezogenen Einnahmen gem § 295a BAO als rückwirkendes Ereignis berücksichtigt werden?
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