Anmerkungen zum Erkenntnis des VfGH vom 12. 3. 1992
Mit Erk vom 12. 3. 19921) wies der VfGH drei Individualanträge als unbegründet ab, in denen als Verkaufsangestellte eines Gemüsegroßmarktes beschäftigte ANinnen die Gleichheitswidrigkeit des Frauennachtarbeitsgesetzes (FrNArbG)2) geltend gemacht hatten3). Der Gerichtshof bestätigte damit seine bereits im Erk VfSlg 11.774/19884) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung über die Vereinbarkeit eines generellen Frauennachtarbeitsverbotes mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Darin hatte der VfGH aufgrund der Beschwerde des Inhabers eines Bäckereibetriebes das in § 9 BäckAG5) normierte Nachtarbeitsverbot für Bäckereiarbeiterinnen6) als gleichheitskonform beurteilt.
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