(Wagner, ÖStZ 2009/968, S. 484)
Während der Gesetzgeber die Regelungen zur Anwendung des Freibetrags für investierte Gewinne (FBiG) bzw des Gewinnfreibetrags (GFB) jeweils nur in § 10 EStG aufnimmt, bestimmt der VwGH - weil er den FBiG als Betriebsausgabe
sieht -, dass als erste Voraussetzung die Grundregelung zur Pauschalierung in § 17 EStG und erst danach gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen des § 10 EStG zu prüfen sind. Der Autor appelliert, die Grundaussage des VwGH zu überdenken oder gegebenenfalls noch eine gesetzliche Ergänzung vorzunehmen.
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