Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung zur Reichweite der freien Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung Stellung genommen. Die Massenschadenklausel der österreichischen ARB, die dieses Recht einschränkt, kann demnach nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.
Die Rechtsschutzversicherung gehört zu den wenigen Bereichen des Versicherungsvertragsrechts, die gemeinschaftsweit harmonisiert sind. Ziel der bereits vor mehr als zwei Jahrzehnten erlassenen Rechtsschutzversicherungs-RL1 war es vor allem,2 einheitliche Standards für den Schutz des Versicherungsnehmers vor Interessenkollisionen beim Versicherer festzusetzen, um dadurch Zugangsschranken zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten abzubauen.3
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