Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH könnten bis zu einer Beteiligung von unter 50 % noch nach dem ASVG pflichtversichert sein. Sei der Gesellschafter nicht Geschäftsführer, so bestehe dem Grunde nach auch noch eine Pflichtversicherung im ASVG bei einer Beteiligung von bis zu 50 %. Der VwGH habe sich so einen Fall angesehen (VwGH 15. 12. 2023, Ra 2022/08/0136).
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