Das BBG 2011-2014 schränkt den Abzug von Fremdfinanzierungszinsen für Beteiligungsanschaffungen ein: Wie bei der Gruppenbesteuerung hinsichtlich der Firmenwertabschreibung wird eine Konzernschranke eingezogen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf unerwünschte Gestaltungen in der Praxis.
Bis zur Steuerreform 2005 konnten die Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG steuerlich nicht abgesetzt werden, weil die Beteiligungserträge nach § 10 KStG steuerfrei waren (bzw steuerfrei sind). Die auf steuerfreie Beteiligungserträge und internationale Schachtelgewinne entfallenden Fremdfinanzierungszinsen waren nicht abziehbar, erst bei Veräußerung der Beteiligung konnten die auf den steuerpflichtigen Veräußerungserlös entfallenden Fremdfinanzierungszinsen abgezogen werden.1
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