Das BFG habe sich im gegenständlichen Fall mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Fremdwährungsverlusten bzw -gewinnen mit Bezug zu Dividendenausschüttungen aus nicht optierten internationalen Schachtelbeteiligungen auseinandergesetzt. Strittig sei gewesen, ob solche Kursverluste in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen iSd § 10 Abs 1 Z 7 KStG stünden. Wäre ein solcher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Vermögensmehrungen gegeben, käme diesen Aufwendungen gem § 12 Abs 2 TS 1 KStG keine steuerliche Abzugsfähigkeit zu. Das BFG habe den unmittelbaren Bezug zwischen steuerfreien Beteiligungserträgen und jenen Kursverlusten bzw -gewinnen, die nach der Realisation der Dividende eingetreten seien, verneint. Begründet worden sei, dass solche Verluste bzw Gewinne auf die Marktentwicklung und Fremdwährungsverwaltung zurückzuführen seien. Für Fremdwährungsverluste aus einem zur Finanzierung der Gewinnausschüttung gewährten Darlehen gelte nichts anderes.
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