In einer kürzlich ergangenen Entscheidung habe das BFG ausgesprochen, dass Säumnisbeschwerden gem § 284 BAO anstatt nach sechs Monaten erst nach neun Monaten erhoben werden könnten, wenn die Partei die Direktvorlage nach § 262 Abs 2 BAO beantragt gehabt habe. Der Beitrag untersucht die Entscheidung des BFG anhand einer dogmatischen Einordnung der einschlägigen Bestimmungen.
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