Erhält eine Kapitalgesellschaft das Fruchtgenussrecht an einer anderen Kapitalgesellschaft, kommt die Beteiligungsertragsbefreiung nur dann infrage, wenn der Fruchtgenussberechtigte die Dispositionsbefugnis über die Einkünfte hat. Die Körperschaftsteuerrichtlinien setzen dafür die Übertragung des Stimmrechtes voraus. Gesellschaftsrechtlich ist das jedoch nicht zulässig.
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu benützen (§ 509 ABGB).1 Im Hinblick auf die Benützung der Sache wird der Fruchtgenussberechtigte zivilrechtlich wie ein Eigentümer gestellt. Fruchtgenuss kann nicht nur an Liegenschaften, sondern auch an Anteilen von Kapitalgesellschaften begründet werden, wenn dem gesellschaftsvertraglich nichts entgegensteht.2
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Artikel-Nr.
RdW 2011/786
16.12.2011
Heft 12/2011
Autor/in
Foto: DLA Piper
MMag. Dr. Daniel Varro, LL.M. ist Postdoc-Universitätsassistent an der Universität Wien (Institut für Finanzrecht – Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger) und war davor Rechtsanwalt bei einer international tätigen Rechtsanwaltskanzlei in Wien. Er hat zahlreiche steuerrechtliche Publikationen veröffentlicht und ist regelmäßiger Fachvortragender.
Publikationen:
Stiftungseingangssteuer – Handbuch inklusive Kommentierung (2011); Sachbezug für Elektrofahrzeuge: Vorrang der Ökologie vor dem Leistungsfähigkeitsprinzip, taxlex 2015, 251; Substiftungserrichtung mit Altvermögen: Deckung im Stiftungszweck? taxlex 2015, 328; zahlreiche Beiträge in Fachzeitschriften.
Foto: Pflügl
Mag. Andrea Ebner ist Richterin am Bundesfinanzgericht; Lektorin an der Universität Klagenfurt, Fachautorin und Vortragende mit den Schwerpunkten Ertragsteuerrecht, Verfahrensrecht und abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit.