Erhält eine Kapitalgesellschaft das Fruchtgenussrecht an einer anderen Kapitalgesellschaft, kommt die Beteiligungsertragsbefreiung nur dann infrage, wenn der Fruchtgenussberechtigte die Dispositionsbefugnis über die Einkünfte hat. Die Körperschaftsteuerrichtlinien setzen dafür die Übertragung des Stimmrechtes voraus. Gesellschaftsrechtlich ist das jedoch nicht zulässig.
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu benützen (§ 509 ABGB).1 Im Hinblick auf die Benützung der Sache wird der Fruchtgenussberechtigte zivilrechtlich wie ein Eigentümer gestellt. Fruchtgenuss kann nicht nur an Liegenschaften, sondern auch an Anteilen von Kapitalgesellschaften begründet werden, wenn dem gesellschaftsvertraglich nichts entgegensteht.2
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