Unentgeltliche Fruchtgenussvereinbarungen kämen häufig zwischen Familienangehörigen vor. Bei nahen Angehörigen sei jedoch zu beachten, dass bestimmte Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Vereinbarung auch steuerlich anerkannt werden könne. In einem Beschwerdeverfahren sei nun strittig gewesen, ob es durch eine Fruchtgenussvereinbarung mit der eigenen GmbH zu einer Verlagerung der Einkunftsquelle gekommen sei.
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