Der Verwaltungsgerichtshof hat präzisiert, bis zu welchem Ausmaß die Beherbergung von Gästen in Fremdenzimmern steuerrechtlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen ist.
Dem Erkenntnis (07.10.2003, 192000/15/0024) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer betreibt im Obergeschoß seines Wohnhauses eine neun Gästebetten (vier Doppel-, ein Einzelzimmer) umfassende Frühstückspension. Den Gästen werden neben dem Frühstück lediglich auf Verlangen kleine Imbisse verabreicht, deren Konsumation ca 1 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigt. Die Gästezimmer sind mit Kabel-TV und Telefon ausgestattet, weiters steht den Gästen ein gemeinsamer Aufenthaltsraum (Frühstücksraum) zur Verfügung. Im Rahmen eines vom Fremdenverkehrsverband organisierten Pauschalarrangements (während zwei Wochen zu Beginn der Saison) werden den Gästen neben den Zimmern auch Schipässe angeboten. Weitere Nebenleistungen der Beherbergung sind die tägliche Wartung der Zimmer (Reinigung, Bettenmachen), Übernahme und Verteilung der Post der Gäste sowie die Verwaltung der Schlüssel.
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