Steuerrecht

Garagierung - Hauptleistung oder Nebenleistung?

Werner Doralt

Auswirkungen auf den Steuersatz und den Vorsteuerabzug

Ab August 1988 unterliegen Garagen und Autoabstellplätze dem normalen Umsatzsteuersatz von 20 %. Soweit die Garagierung jedoch mit der begünstigten Miete eines Geschäftsraumes oder einer Wohnung im Zusammenhang steht, wird im Regelfall eine Nebenleistung vorliegen. Das bedeutet

1. Die mit der Wohnung mitgemietete Garage wird weiterhin dem begünstigten Steuersatz unterliegen.

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Artikel-Nr.
RdW 1988, 332

01.08.1988
Heft 8/1988
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.